hm... habe mal nach "Einführungsangebot" gegoogelt und
eine Seite gefunden, die Rechtssprechungen zu diesem und ähnlichen Themen zusammenfasst.
U.a. wird hier zum Thema "durchgestrichene Preise" geschrieben:
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Frühere Rechtsprechung
Der BGH hatte im Jahr 2011 entschieden, dass durchgestrichene Preise zumindest dann konkret erläutert werden müssen, wenn es sich dabei um einen Einführungspreise handelt (BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az.:
I ZR 81/09 –
Original Kanchipur).
Dieses Urteil wurde in der Instanzrechtsprechung sehr strikt ausgelegt. Die Instanzgerichte verlangten daher, dass der durchgestrichene Preis bzw. Statt-Preis in dem Sinne erläutert werden musste, dass dem Verbraucher eindeutig klar wird, um welchen Bezugspreis es sich handelt (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2011, Az.
38 O 58/09). Durchgestrichene Preise bzw. Statt-Preise ohne Erläuterung wurden daher früher sehr häufig (erfolgreich) abgemahnt.
Aktuelle Rechtsprechung des BGH:
Diese strikte Auffassung hat der BGH nun relativiert. In seiner aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az.
I ZR 182/14 –
Durchgestrichener Preis II) greift der BGH die Grundsätze aus der „Original Kanchipur“-Entscheidung auf und betont, dass es sich aus der gegenübergestellten Werbung weiterhin klar und deutlich ergeben muss, auf was sich der durchgestrichene Preis bezieht.
Darüber hinaus urteilte der BGH jedoch, dass der Verbraucher zumindest bei Verkaufsplattformen wie Amazon grundsätzlich erkenne, dass es sich bei der Werbung mit durchgestrichenen Preisen um den früher vom Verkäufer verlangten Preis handele. Dies ergibt sich nach Ansicht des BGH vor allem aus der Tatsache, dass ein Unternehmer grundsätzlich nur seine eigenen Preise für ungültig erklären könne und dies den angesprochenen Verkehrskreisen auch bewusst sei.
Eine Irreführung liegt nach Ansicht des BGH aber dann vor, wenn die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über den Bezugspreis herbeizuführen.
Vorsicht ist also weiterhin dort geboten, wo der durchgestrichene Preis gerade nicht den früher vom Verkäufer verlangten Preis darstellt, sondern die UVP des Herstellers oder den Preis eines Konkurrenten. Sollen diese Preise in der Preisgegenüberstellung mit einem durchgestrichenen Preis beworben werden,
bestehen weiterhin strikte Aufklärungspflichten.
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In wie weit diese hier zitierten Rechtsprechungen Anwendung finden, wird Inno hoffentlich geprüft haben.