Obgleich im BGB nur das Wort „Schenkung“ legaldefiniert ist, sind Schenkung und Geschenk Synonyme (wobei sich im gewöhnlichen Sprachgebrauch Schenkung eher auf den gesamten Vorgang des Schenkens und Geschenk eher auf die konkret übertragenen Vermögensteile bezieht).
Eine Schenkung erfolgt stets unentgeltlich und insoweit gegenleistunglos, als jede Bedingung oder Auflage, mit der eine Schenkung versehen werden kann, nicht den gegenleistungslosen Teil überwiegen darf. Der Tausch eines Geschenks gegen Währungseinheiten ist stets ausgeschlossen. Zulässig hingegen sind Gegenleistungen, die im Vergleich zum Geschenk von erheblich geringerem Wert sind. Wird aber eine Schenkung mit einer Bedingung versehen, ist nicht mehr von Schenkung, sondern von gemischter Schenkung die Rede.
So wie ich aber einige der hier versammelten Mitdiskutanten kenne, geht es ihnen um keine konstruktive Diskussion u.a. mit dem Ziel der Erkenntnis oder Wahrheitsfindung, sondern um Destruktivität. Insofern habe ich wenig Hoffnung, dass sie diese Tatsachen zur Kenntnis nehmen.
Im Übrigen handelt es sich bei lauterkeitsrechtlichen Straftaten um relative Antragsdelikte, die nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag der unmittelbar Betroffenen verfolgt werden. Wo aber Verbandsklagerecht eingeräumt wird (also z.B. bei irreführender Werbung), werden besagte Verbände vor der Beschreitung des Rechtsweges mit Zugangshindernissen wie Kosten, Zeit etc. konfrontiert.
Ich bezweifle darüberhinaus, dass den hier Anwesenden die einschlägige Rechtsprechung bekannt ist. Insbesondere sagt allein die Tatsache, dass ein Handeln nicht unterlassen wird, nichts über dessen rechtliche Bewertung aus. Werden etwa in einem Online-Forum Beleidigungen geäußert, heißt das nicht, dass es keine Beleidigungen sind, nur weil deren Entäußerer noch nicht rechtskräftig verurteilt wurden.