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Juber

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Die Gildenbeschreibung hat jetzt ein Limit von 10k Zeichen.

Hier hab ich noch eine Frage: Das sind 10.000 Zeichen. Das ist wahnsinnig viel. Gab es wirklich Gilden mit soooo langen Beschreibungen?

§ 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen​

(1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine oder mehrere Stellen errichtet, denen die Aufgaben übertragen werden, die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a zu überwachen, die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen und die Berichte nach § 37f zu überprüfen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung a) auch in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen, b) in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 festzulegen, dass bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten, c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen aus Rohstoffen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Sinne von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, soweit landwirtschaftliche Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der Herstellung von biogenen Ölen aus Rohstoffen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind, d) die Anrechenbarkeit von Biomethan auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 zu konkretisieren, e) die Anrechenbarkeit von Biomethan, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 näher zu regeln, f) zu bestimmen, wie im Falle der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz der Nachweis über die Treibhausgasemissionen zu führen ist, sowie g) das Nachweisverfahren für die Anrechenbarkeit von Biomethan insgesamt näher zu regeln, 2. zu bestimmen, dass der Anteil an bestimmten Erfüllungsoptionen im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 nach Maßgabe einer Multiplikation der tatsächlich in Verkehr gebrachten energetischen Menge der jeweiligen Erfüllungsoption mit einem bestimmten Rechenfaktor zu berechnen ist, 3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist, 4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 festzulegen, 5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 6 zu ändern, um im Fall von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller Verpflichteten sicherzustellen, 6. den Basiswert im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 4 zu bestimmen, 7. die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraftstoffe auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 zu begrenzen, sofern die Richtlinie (EU) 2018/2001 eine Begrenzung der Anrechenbarkeit dieser Biokraftstoffe auf das Ziel von Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorsieht, sowie das Nachweisverfahren zu regeln, 8. einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 festzulegen sowie das Nachweisverfahren zu regeln, 9. das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 5 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln, 10. das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 6 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln, 11. die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen gemäß § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 zu regeln und dabei insbesondere a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen der eingesetzten Mengen elektrischen Stroms festzulegen und b) das Nachweisverfahren zu regeln und c) die erzeugten Treibhausgasminderungsmengen der energetischen Menge elektrischen Stroms, die nicht von Dritten der zuständigen Stelle mitgeteilt werden, zu versteigern und das erforderliche Verfahren zu regeln, 12. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung den Anwendungsbereich in § 37a Absatz 1 Satz 1 auf weitere Kraftstoffe auszudehnen und dabei insbesondere a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe festzulegen und b) das Nachweisverfahren zu regeln, 13. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung weitere Erfüllungsoptionen zu ergänzen und dabei insbesondere a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Maßnahmen festzulegen, b) das Nachweisverfahren sowie die Übertragbarkeit der Nachweise zu regeln, c) Methoden zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 für den Bezug des elektrischen Stroms zur Produktion von Kraftstoffen festzulegen und d) Mindestwerte für die Treibhausgaseinsparung von Kraftstoffen festzulegen, 14. die Berichtspflicht nach § 37f Absatz 1 insbesondere zu Art, Form und Inhalt des Berichts näher auszugestalten sowie die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Berichterstattung erforderlichen Anordnungen der zuständigen Stelle zu regeln, 15. ein Nachweisverfahren festzulegen für die Voraussetzungen a) nach § 37a Absatz 4 Satz 7 Nummer 5, b) nach § 37b Absatz 1 bis 7, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, c) nach § 37b Absatz 8 Satz 1, d) der Verordnung nach Nummer 1 Buchstabe c und e) der Verordnung nach den Nummern 2 bis 4, 16. Ausnahmen von den Vorgaben nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 festzulegen, sofern dies dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegensteht, 17. von § 37c Absatz 1 und 3 bis 5 abweichende Verfahrensregelungen zu treffen, 18. Ausnahmen von der in § 37a Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 vorgesehenen Möglichkeit der Anrechnung von Übererfüllungen auf den Mindestanteil des Folgejahres festzulegen, sofern dies zur Einhaltung von Zielvorgaben aus bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, 19. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung Kriterien für die Anrechenbarkeit von Wasserstoff aus biogenen Quellen gemäß § 37b Absatz 8 Satz 3 festzulegen und dabei insbesondere a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen, b) das Nachweisverfahren sowie die Übertragbarkeit der Nachweise und c) die Anforderungen an die erneuerbaren Energiequellen zur Erzeugung des Wasserstoffs.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stelle übertragen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13 oder 19 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages, sofern Regelungen zu strombasierten Kraftstoffen oder Wasserstoff aus biogenen Quellen getroffen werden. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nach Satz 3 oder 4 nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und darin insbesondere

1. das Verfahren zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung in den Fällen des § 37a Absatz 6 und 7 und hinsichtlich der für die Ermittlung der Mindestanteile an Biokraftstoff oder der Treibhausgasminderung benötigten Daten näher zu regeln, 2. zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung abweichende Bestimmungen zu § 37a Absatz 4 Satz 9 und 10 sowie zu § 37a Absatz 6 und 7 zu erlassen, 3. die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln, 4. zu bestimmen, dass das Entstehen von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 an das Inverkehrbringen einer bestimmten Mindestmenge an Kraftstoff geknüpft wird.
Ja, es gibt eine Handvoll. Soweit ich weiß gibt's auf dem Deutschen Servern mindestens eine Gilde, die sogar eine richtige Gildenbeschreibung (ohne Unsinn) hat, die über diesen 10k Zeichen sind.
 

Capo.

Finsteres Genie
Ich hatte das auch mal als 1-Mann-Gilde gemacht. Dann konnte man im GvG nicht mehr auf mein Gildenprofil klicken weil es dann ne sehr lange Sanduhr gab.
 
Und es gibt Sprachen mit deutlich längeren Worten als in Deutschland (gut mal ausgeommen Worte wie "Rinderkennzeichnungsfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz" oder "Investitionsverwaltungsentwicklungsgesellschaft")

Klassische Beispiele für Sprachen mit langen Worten sind Finnisch oder Ungarisch.
 
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106 Edelsteine ist bisher das teuerste was ich gesehen habe...
 

CeresMoon

Guest
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106 Edelsteine ist bisher das teuerste was ich gesehen habe...
Weizenfelder kann man nicht genug haben. irgendwas muss ja die Juwelen zertrümmern. Wenn's nicht grad Diamanten sind...ups :rolleyes: Die bringen ja bald nichts mehr... o_O
 
Jetzt darf man mal raten, was es als nächstes, neben Diamanten, für Echtgeld zu kaufen gibt.
Na weiß ich nicht.
Hab des öfteren schon so was gelesen wie "weiß gar nicht wohin mit den ganzen Edelsteinen & Münzen" sowohl hier als auch ingame.
Denke das wird einfach der Versuch sein, den Edelsteinen wieder etwas wertigkeit zu verleihen
 

-AdIerauge-

Finsteres Genie
Edelsteine sammeln sich bei mir auch nur unnötig an, die waren noch nie der Flaschenhals, wenn dann die Handelsmünzen weil in den Auktionen locker 200-400k geboten werden für gute Sachen

edit: 101 für Terrakotta-Weingut-Auswahlkit, 106 für Erntescheune-Auswahlkit
 

Capo.

Finsteres Genie
Ich sehe bei den Kosten kein Problem. Das Problem vom Hans ist eher das der Pool immer größer wird und damit die Chance auf etwas brauchbares immer kleiner wird. Bin jetzt bei 6,3 Mio Münzen und 6k Edelsteinen.

Könnte also ~60 erntefelderkits kaufen, nur bis das geschehen ist habe ich dannach noch mehr Edelsteine.
 
... und alle 2-3 Monate ein brauchbarer Artikel als Sofortkauf.

findste? Sind doch hier Spitzenpreise:
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Ein Sack Kartoffeln oben links, dann braucht man gerade jetzt einen Weihnachtsbaum mit Schnee, demnächst ist dann auch Karneval, da passen der Kanal und das Tiki und eine Oase, ja eine Oase der Ruhe brauch ich eigentlich immer!
 
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