Feedback Update auf Version 1.245

Gumper

Vizeadmiral
Teammitglied
Community Management
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Verehrte Königinnen und Könige!

Das Update auf Version 1.245 findet am Mittwoch, dem 07. Dezember, statt.

Fragen und Kritik dazu könnt ihr gerne hier im Thema hinterlassen. Verfasst diese aber bitte sachlich und konstruktiv und bleibt beim Thema.

Damit wir euer Feedback an die Entwickler weitergeben können, sind die folgenden Punkte wichtig zu beachten:
  • Feedback, das nur einen Satz enthält wie "Ich mag den Patch nicht" ist nicht hilfreich. Bitte achtet darauf, Gründe für eure Meinung mit anzugeben.
  • Das Selbe gilt auch für positives Feedback. Wir freuen uns natürlich darüber, aber zu beschreiben, was genau euch gefällt, ist immer sehr hilfreich!
  • Beschränkt euch auf Feedback zum aktuellen Inhalt. Feedback wie "Ihr solltet lieber Diesdas verbessern" oder Feedback, das sich auf andere Spielinhalte oder vorherige Patches oder Beta-inhalte bezieht, ist nicht hilfreich.
  • Nutzt den "Gefällt mir"-Knopf, wenn ein anderer Spieler eure Meinung bereits gut wiedergegeben hat.
  • Diskussionen zu Ads werden kommentarlos gelöscht. Bitte nutzt dafür den entsprechenden Feedbackthread.

Vielen Dank!

Liebe Grüße,
.Euer Forge of Empires-Team
 

Capo.

Finsteres Genie
Och nö. Die Holzfällerhütte war gerade in meinen WB Welten ein beliebter Preis :p

Und kosten die dann jetzt etwa so hoch wie der Finstere Torbogen?
 
Ereignisse entfernt wenn Erweiterung an der Stelle?

Heißt das diese werden eingesammelt, woanders platziert oder gelöscht?

Entfernen würde ich mit löschen gleichsetzen.
 
Hab mich immer gewundert, warum die Holzfällerhütte so preisgünstig war, vor Allem im Vergleich zum Schrein des Wissens.

InnoGames scheint nach wie vor motiviert zu sein, den Antiquitätenhändler am Leben zu erhalten. Seh ich gern, ich mag das Feature, aber würde mir trotzdem eine Überarbeitung der Mechanik wünschen: Schneller abgewickelte Auktionen (nicht unbedingt mehr pro Tag, könnte auf x pro Tag beschränkt sein), die Möglichkeit die Auktion vorzeitig zu verlassen (zugunsten einer anderen, solange x noch nicht erreicht) und einen Mindestabstand bei Geboten (um den Kleinkrieg mit "1 Münze drüber, wieder 30s Countdown" zu unterbinden).

EDIT: Dass man sich das Haus des Wolfes jetzt zusammenkaufen kann, ist ein wenig Power Creep, aber gut, das ist eine Sache von Monaten, und mittlerweile laufen die ersten neuen Gebäude den Werwölfen den Rang ab...
 
"Du nutzt den Antiquitätenhändler gerne, vermisst aber einige Gebäude? Wir fügen brandneue alte Gebäude in die Rotation ein! Schau dir die Liste unten an, vielleicht ist ja etwas für dich dabei"

finde ich natürlich zu einem Tel gut, wie wohl alle hier.

Aber...wie @DonPromen4de schon geschrieben hat

...löscht ihr auch endlich mal was, oder wollt ihr dort alles sammeln das selbst ein neuer in der Eisenzeit nicht mehr kaufen sollte ?
wird doch sonst nur ein "Müllkübel" wenn ihr das so weiter macht.
Nichts für ungut, aber ihr seid da auf genau diesen Weg.
Wurde mir schon vor .. Jahren gesagt, wie ich hier angefangen hab "das oder jenes bloß nicht kaufen, weilst es bald wieder wegwirfst".
Wird doch Zeit da mal drüber zu gehen, findet ihr (Inno) nicht auch ?
 
Das Hinzufügen einiger Dinge beim Antiquitätenhändler ist sicher eine ganz tolle Sache, aber, wie auch schon von anderen beschrieben, wäre auch das Ausmisten mindestens mal genauso schön. Der Grund ist letztlich ganz einfach: es dauert jetzt umso länger, bis es sich lohnt überhaupt mal wieder auf etwas zu bieten, denn mit jedem weiteren Teil, das in Frage kommt als Möglichkeit, wird auch die Chance geringer, dass es sich dabei um etwas handelt, dass ich auch gern ersteigern möchte. Nun bin ich natürlich als Einzelner da nicht wirklich wichtig mit meinen Bedürfnissen und kann auch nur vermuten, dass es anderen ähnlich geht, aber ich nehme dieses "immer mehr" eher als Überfrachtung wahr, denn als tolle Nachricht.
 
alles schön und gut? Wann werden endlich die weitergeleiteten Ideen, die schon seit längerem (mindestens 3 Jahre) in der Versenkung verschwunden sind, endlich realisiert?

Und..... wann kommt endlich Titan? Muss man da auch noch ein Jahr warten und sich mit Events bei Laune halten?


DAS wäre dann mal ein Jahresupdate was sich sehen lassen könnte. So .....nach meiner Meinung......werden die User doch nur verarscht, indem man Ideen einbringt, die dann doch nicht realisiert werden. Oder sind die Bearbeitungsmitarbeiter nicht mehr vorhanden?
 

Capo.

Finsteres Genie
alles schön und gut? Wann werden endlich die weitergeleiteten Ideen, die schon seit längerem (mindestens 3 Jahre) in der Versenkung verschwunden sind, endlich realisiert?
Nur weil Ideen weitergeleitet werden heißt das noch lange nicht das Inno davon auch was umsetzt. Die können da auch einfach abprallen weil die Ideen nicht in deren Interesse sind.

Und..... wann kommt endlich Titan? Muss man da auch noch ein Jahr warten und sich mit Events bei Laune halten?
So wie jedes Jahr wirds erst Ende Dezember/ Anfang Januar Spoiler auf der Beta geben und im April/Mai wirds dann vermutlich live kommen.

Ich frage mich sowieso warum Leute die sich offensichtlich verarschen lassen immer noch hier sind. Scheint ja nicht sooo schlimm zu sein ;)
 
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Verehrte Königinnen und Könige!

Das Update auf Version 1.245 findet am Mittwoch, dem 07. Dezember, statt.

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Was ist denn mit der Tagesaufgabe passiert? Kann man nicht mehr ändern?
 
Die Gildenbeschreibung hat jetzt ein Limit von 10k Zeichen.

Hier hab ich noch eine Frage: Das sind 10.000 Zeichen. Das ist wahnsinnig viel. Gab es wirklich Gilden mit soooo langen Beschreibungen?

§ 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen​

(1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine oder mehrere Stellen errichtet, denen die Aufgaben übertragen werden, die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a zu überwachen, die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen und die Berichte nach § 37f zu überprüfen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung a) auch in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen, b) in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 festzulegen, dass bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten, c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen aus Rohstoffen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Sinne von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, soweit landwirtschaftliche Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der Herstellung von biogenen Ölen aus Rohstoffen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind, d) die Anrechenbarkeit von Biomethan auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 zu konkretisieren, e) die Anrechenbarkeit von Biomethan, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 näher zu regeln, f) zu bestimmen, wie im Falle der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz der Nachweis über die Treibhausgasemissionen zu führen ist, sowie g) das Nachweisverfahren für die Anrechenbarkeit von Biomethan insgesamt näher zu regeln, 2. zu bestimmen, dass der Anteil an bestimmten Erfüllungsoptionen im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 nach Maßgabe einer Multiplikation der tatsächlich in Verkehr gebrachten energetischen Menge der jeweiligen Erfüllungsoption mit einem bestimmten Rechenfaktor zu berechnen ist, 3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist, 4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 festzulegen, 5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 6 zu ändern, um im Fall von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller Verpflichteten sicherzustellen, 6. den Basiswert im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 4 zu bestimmen, 7. die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraftstoffe auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 zu begrenzen, sofern die Richtlinie (EU) 2018/2001 eine Begrenzung der Anrechenbarkeit dieser Biokraftstoffe auf das Ziel von Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorsieht, sowie das Nachweisverfahren zu regeln, 8. einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 festzulegen sowie das Nachweisverfahren zu regeln, 9. das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 5 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln, 10. das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 6 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln, 11. die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen gemäß § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 zu regeln und dabei insbesondere a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen der eingesetzten Mengen elektrischen Stroms festzulegen und b) das Nachweisverfahren zu regeln und c) die erzeugten Treibhausgasminderungsmengen der energetischen Menge elektrischen Stroms, die nicht von Dritten der zuständigen Stelle mitgeteilt werden, zu versteigern und das erforderliche Verfahren zu regeln, 12. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung den Anwendungsbereich in § 37a Absatz 1 Satz 1 auf weitere Kraftstoffe auszudehnen und dabei insbesondere a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe festzulegen und b) das Nachweisverfahren zu regeln, 13. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung weitere Erfüllungsoptionen zu ergänzen und dabei insbesondere a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Maßnahmen festzulegen, b) das Nachweisverfahren sowie die Übertragbarkeit der Nachweise zu regeln, c) Methoden zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 für den Bezug des elektrischen Stroms zur Produktion von Kraftstoffen festzulegen und d) Mindestwerte für die Treibhausgaseinsparung von Kraftstoffen festzulegen, 14. die Berichtspflicht nach § 37f Absatz 1 insbesondere zu Art, Form und Inhalt des Berichts näher auszugestalten sowie die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Berichterstattung erforderlichen Anordnungen der zuständigen Stelle zu regeln, 15. ein Nachweisverfahren festzulegen für die Voraussetzungen a) nach § 37a Absatz 4 Satz 7 Nummer 5, b) nach § 37b Absatz 1 bis 7, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, c) nach § 37b Absatz 8 Satz 1, d) der Verordnung nach Nummer 1 Buchstabe c und e) der Verordnung nach den Nummern 2 bis 4, 16. Ausnahmen von den Vorgaben nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 festzulegen, sofern dies dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegensteht, 17. von § 37c Absatz 1 und 3 bis 5 abweichende Verfahrensregelungen zu treffen, 18. Ausnahmen von der in § 37a Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 vorgesehenen Möglichkeit der Anrechnung von Übererfüllungen auf den Mindestanteil des Folgejahres festzulegen, sofern dies zur Einhaltung von Zielvorgaben aus bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, 19. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung Kriterien für die Anrechenbarkeit von Wasserstoff aus biogenen Quellen gemäß § 37b Absatz 8 Satz 3 festzulegen und dabei insbesondere a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen, b) das Nachweisverfahren sowie die Übertragbarkeit der Nachweise und c) die Anforderungen an die erneuerbaren Energiequellen zur Erzeugung des Wasserstoffs.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stelle übertragen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13 oder 19 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages, sofern Regelungen zu strombasierten Kraftstoffen oder Wasserstoff aus biogenen Quellen getroffen werden. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nach Satz 3 oder 4 nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und darin insbesondere

1. das Verfahren zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung in den Fällen des § 37a Absatz 6 und 7 und hinsichtlich der für die Ermittlung der Mindestanteile an Biokraftstoff oder der Treibhausgasminderung benötigten Daten näher zu regeln, 2. zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung abweichende Bestimmungen zu § 37a Absatz 4 Satz 9 und 10 sowie zu § 37a Absatz 6 und 7 zu erlassen, 3. die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln, 4. zu bestimmen, dass das Entstehen von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 an das Inverkehrbringen einer bestimmten Mindestmenge an Kraftstoff geknüpft wird.
 

-AdIerauge-

Finsteres Genie
Auf den Welten, auf denen sich solche Gilden befinden, haben wir dies über eine Ingame-Nachricht angekündigt.

ich vermute mal, das haben sie nicht aus Jux und Dollerei gemacht ;) kann aber sein, dass es auf anderen Märkten häufiger vorkam als in D
 
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